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Hinweis zum Jugendschutzgesetz  (§10 Abs 3,4 JuSchG)
 
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.



Wir prüfen im Rahmen des Bestellvorganges einmalig pro Kundenanmeldung die Volljährigkeit und stellen beim Versand sicher, das nur der Besteller die bestellten Waren entgegen nehmen kann.

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